Datenschutz Wir sorgen für den Aufbau eines gesetzeskonformen Datenschutzes Meldungen über Datendiebstähle - auch bei renommierten Unternehmen - sind leider keine Ausnahme mehr. Neben empfindlichen Bußgeldern von über € 1 Mio.(DB) oder mehr ist bei "Pannen" vor allem der Imageschaden des betroffenen Unternehmens sehr groß. Hier bekommt der Spruch "der Kunde ist König" eine ganz neue Dimension. So ist seit dem 01.09.2009 z.B. unter bestimmten Umständen auch die Veröffentlichung des Datenverlustes über mindestens zwei bundesweit erscheinende Tageszeitungen Pflicht.
Jedes Unternehmen sollte sich daher mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auseinandersetzen und die Abläufe und technischen Systeme entsprechend anpassen.
Das BDSG schreibt z.B. den Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, sowie Verschlüsselung, Zugangs-, Zugriffs- und Weitergabekontrolle von personenbezogenen Daten nach dem
"Stand der Technik" vor.
Zudem sind Unternehmen ab einem gewissen Umfang verpflichtet, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Dies kann schon eintreten, wenn mindestens 10 Personen mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben.
In der Praxis hat sich die interne Besetzung oft als problematisch erwiesen. Geschäftsführer, Abteilungsleiter sowie Mitarbeiter der Personal- oder der IT-Abteilung scheiden nach dem BDSG für diese Funktion grundsätzlich aus. Den übrigen eigenen Fachkräften fehlt meist die fundierte Ausbildung und die entsprechende Erfahrung.
Außerdem genießen interne Datenschutzbeauftragte nach dem BDSG einen sehr weit reichenden Kündigungsschutz (auch nach Beendigung der Tätigkeit) und haben Anspruch auf regelmäßige Aus- und Weiterbildung auf Kosten des Unternehmens.

BOGS CONSULTING unterstützt mittelständische Unternehmen in allen Bereichen des Datenschutzes. Dies reicht von der Erstellung von Bestandsanalysen über die Definition von organisatorischen und technischen Maßnahmen bis zur Umsetzung und regelmäßigen Datenschutzberichten für die Geschäftsunterlagen.

Wir sorgen für den Aufbau eines gesetzeskonformen Datenschutzes und arbeiten nur mit zertifizierten Datenschutzbeauftragten zusammen.

Datenschutz nach BDSG Wir bilden Ihre Mitarbeiter im Datenschutz aus, begleiten Sie in den Alltagsproblemen oder stellen einen externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Seite drucken 

Meldepflicht Aus §42a BDSG ergibt sich die Pflicht eines Unternehmers, sofort
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde sowie die Betroffenen zu informieren, wenn festgestellt wird, dass im Unternehmen gespeicherte Daten unerlaubt transferiert oder in sonstiger Weise an Dritte weitergegeben werden. Eine Meldung gegenüber den Betroffenen kann u.U. durch Anzeigen von mindestens einer halben Seite in zumindest zwei bundesweit erscheinenden Zeitungen zu vollziehen sein.

Wir sind Ihnen dabei behilflich, unnötigen Schaden am Renommé Ihres Unternehmens oder am Vertrauen Ihrer Kunden zu verhindern.

Sanktionen Verstöße gegen das BDSG können durch die Datenschutzaufsichts- behörden gem. §43Abs. 1 BDSG mit Bußgeldern i.H.v. bis zu € 50.000,- geahndet werden. Für Verstöße gegen Abs. 2 dieser Vorschrift steht der Behörde ein Bußgeld- rahmen von bis zu
€ 300.000,- zur Verfügung. Diese Beträge können auch gem. §43 Abs. 2. S. 2, 3 BDSG erweitert werden, wenn die festgelegten Bußgelder nicht dazu ausreichen, den wirtschaftlichen Vorteil des Täters, den dieser aus der rechtswidrigen Handlung erlangt hat, zu übersteigen.

Wir sind Prokuristen, Vorständen und Geschäftsführern dabei behilflich,
das persönliche Haftungsrisiko zu mindern.